Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende eingeschränkt - Urteil des BGH
Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt - und damit einem klagenden Vater Recht gegeben.
Karlsruhe - Der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann künftig entfallen - wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen "Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Entscheidend seien aber immer die Umstände im Einzelfall, so der BGH.
Der 2006 geschiedene Mann einer Berliner Lehrerin, der vergangenes Jahr erneut Vater wurde, zahlt bisher 830 Euro Unterhalt im Monat. Die Frau unterrichtet mit einer 70-Prozent-Stelle. Den an Asthma leidenden siebenjährigen Sohn, der bis 16 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Das Kammergericht Berlin, das der Frau Recht gegeben hatte, muss den Fall nun erneut prüfen.
Es war das erste Urteil zum neuen Unterhaltsrecht. Mit der Reform des Unterhaltsrechts, die Anfang 2008 in Kraft trat, sind ehemals verheiratete und unverheiratete Berechtigte gleichgestellt. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst drei Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, also bis zum Kindergartenalter. Laut dem Gesetz verlängert sich der Anspruch auf Unterhalt, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht" - was dies genau bedeutet, beschäftigt seither den Bundesgerichtshof.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts sollte die Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils in den Mittelpunkt rücken. Für die Dauer des Unterhalts soll nicht mehr nur das Alter des Kindes, sondern beispielsweise die Möglichkeit einer Betreuung im Kindergarten im Einzelfall ausschlaggebend sein.
Der BGH verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts "den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat". Die geltende gesetzliche Neuregelung verlange allerdings in der Regel "keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit". Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 74/08).



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